Durch zwei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes wurde § 1 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 mit Wirkung zum 31.7.2008 aufgehoben.
Der Gesetzgeber hat darauf nicht mit einer Neuregelung reagiert, sodass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung vom 1.8.2008 im Wesentlichen außer Kraft getreten ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des Gesetzes ist der Zeitpunkt des Todes (bei Erbschaften); bei Schenkungen der Übergabszeitpunkt.
Seit 1.8.2008 besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen für Schenkungen eine Meldepflicht; Liegenschaftsschenkungen sind ab 1.8.2008 nicht mehr schenkungssteuerpflichtig, unterliegen aber der Grunderwerbsteuer.
Insgesamt hat sich somit auch bei Liegenschaftsschenkungen jedenfalls die Steuerlast deutlich reduziert. |